EU-Kosmetikverordnung
Die rechtliche Basis für die Angabe der Inhaltsstoffe regelt die EU-Kosmetikverordnung. In §19, Absatz 1g ist festgelegt, dass die Liste der Bestandteile auf der Verpackung angegeben sein muss und somit ein Teil der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist. Des Weiteren ist definiert, dass die Inhaltsstoffe "in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel" angegeben werden müssen. Inhaltsstoffe, die mit weniger als 1% in die Rezeptur eingearbeitet sind, können in beliebiger Reihenfolge genannt werden.
Dies bedeutet konkret, dass beispielsweise Wasser an erster Stelle der Inhaltsstoffe stehen muss, wenn es den höchsten Anteil an der Rezeptur hat. Wenn zum Beispiel Orangenöl als Duftgeber sowie Tocopherol beide mit weniger als 1% in der Rezeptur enthalten sind, kann der Hersteller entscheiden, welchen der beiden Rohstoffe er an die höhere Stelle setzt.
Angabe der Inhaltsstoffe
Die Angabe der Inhaltsstoffe erfolgt EU-weit einheitlich durch die sogenannten INCI. INCI steht für die englische Abkürzung International Nomenclature of Cosmetic Ingredients, deutsch: Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe. Dies regelt Artikel 33 der Kosmetikverordnung, das in Artikel 33 genannte Glossar wird mit dem Durchführungsbeschluss
2025/1175 der Europäischen Kommission umgesetzt.
Zusätzlich zur INCI-Deklaration kann jedes Unternehmen bzw. jede Marke entscheiden, die Inhaltsstoffe auch in der jeweiligen Landessprache anzugeben. Dies erleichtert das Verständnis für den tatsächlichen Inhalt des Produkts. Auf allen Kastenbein & Bosch Produkten findest Du deshalb die Angabe der INCI sowie der Inhaltsstoffe auf Deutsch.