Rechtsgrundlage
Die neue Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 „Packaging and Packaging Waste Regulation“, kurz PPWR, wurde im Dezember 2024 im Rahmen des EU-Green Deals verabschiedet. Die Pflichten und Anforderungen für Unternehmen, die sich aus der EU-Verordnung ergeben und die damit das deutsche Verpackungsgesetz ablöst, gelten in weiten Teilen ab dem 12. August 2026. Einzelne Artikel bspw. die Vorgabe zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen müssen ab einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden.
Ziel der Verpackungsverordnung
Die EU-weit geltende Verordnung ist mit dem Ziel erlassen worden, "Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen" (Artikel 2) zu definieren. Nationale Gesetzgebungen werden durch die EU-Verordnung harmonisiert und tragen zu einer Reduktion der schädlichen Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen bei.
Kurz gesagt: Verpackungsmüll muss reduziert und Verpackungen mittelfristig besser recycelbar sein! Die Kreislaufwirtschaft muss EU-weit realisiert werden, so dass höhere Recyclingquoten erreicht und somit Ressourcen geschont werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt die Verordnung sowohl die Hersteller als auch die nachfolgenden Wirtschaftsakteure in die Pflicht.
Für wen gilt die neue EU-Verpackungsverordnung?
Gemäß Artikel 3, Absatz 1, Satz 12 gilt die PPWR für "Wirtschaftsakteure“, hierzu gehören Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister.
Dies bedeutet konkret, dass Kastenbein & Bosch zwei Rollen innehat: Erzeuger und Hersteller. B2B-Kundinnen und Kunden gelten im Rahmen der Verordnung als Vertreiber oder Endvertreiber.
Für die genannten Wirtschaftsakteure gelten teilweise die gleichen Pflichten, d.h. der Großhandel wird bspw. als Vertreiber ebenfalls in die Verantwortung genommen, wenn es um Stoffbeschränkungen (gültig ab 12.08.2026) sowie um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen geht (gültig ab 01.01.2030 schrittweise).
Verpackungen von Kastenbein & Bosch
- Grundsätzlich sind die Produktverpackungen von K&B so gewählt, dass die Produkte mit der Primärverpackung, bspw. der Shampoo-Flasche oder dem Haarwichse-Tiegel, auskommen. Lediglich die Haarwichse Minis sind zusätzlich in einer Kartonage (= Sekundärverpackung) verpackt, um der Kennzeichnungspflicht gemäß der Kosmetikverordnung Rechnung zu tragen. So vermeiden wir zusätzliche, dekorative Verpackungen und folgen der Devise soviel Verpackung wie nötig und so wenig wie möglich.
- Die Kunststoff-Flaschen der 200ml Shampoos sowie der Pflegespülung und der Sauren Rinse bestehen aus weißem HDPE und sind somit Monomaterial, die Deckel aus PP können nach dem Verbrauch des Produkts abgedreht und separat entsorgt werden. Beide Komponenten können über die Wertstofftonne dem Recycling-Kreislauf zugeführt werden.
- Die Glastiegel der Haarwichsen können ohne Deckel als Altglas entsorgt werden und werden somit dem Recyclingkreislauf zugeführt.
- Alle Produktetiketten bestehen aus sog. Marble Base, einem Abfallprodukt des Marmorabbaus. Die Etiketten bestehen zu 80% aus dem Abbauprodukt des Marmors und werden mit HDPE gemischt, das 20% ausmacht. So entstehen Etiketten, die eine Papier-ähnliche Haptik haben und die reiß- und wasserfest sind. Sie können zusammen mit den Flaschen entsorgt und recycelt werden.
- Für die Transportverpackungen nutzen wir neue Versandkartons. Sofern es sich nicht um ein Kleinpaket handelt, nutzen wir als Füllmaterial geschredderte Kartons, die wir im Vorfeld gesammelt haben. Die Entsorgung der Kartons erfolgt problemlos über das Papier-Recyling.
- Zusammenfassend gesagt: Wir wählen schon im Rahmen der Produktentwicklung die Packmittel so aus, dass die Produktstabilität gewährleistet ist und gleichzeitig die Verpackungen so nachhaltig wie möglich sind. Die Nachhaltigkeit beziehen wir hierbei auf das Material der Verpackungen sowie die Recyclingfähigkeit.